Betäubungsmittelgesetz

Strafbare Handlungen:

Nach dem  Betäubungsmittelgesetz (BtMG) sind in Deutschland folgende Handlungen im Zusammenhang mit nicht verkehrsfähigen Betäubungsmitteln strafbar:

  • der Handel
  • der Besitz
  • die Verabreichung
  • die Ein- und Ausfuhr
  • die Weitergabe,
  • die Genussüberlassung,
  • die Weiterverbreitung,
  • der Anbau
  • die Herstellung
  • die Werbung,
  • das Verschaffen einer Gelegenheit zum Konsum


Dem Betäubungsmittelgesetz unterstehen neben den in Anlage I, Anlage II und Anlage III genannten Stoffen, z.B. folgende Substanzen:

Strafverfahren:

  • Strafbare Handlungen, die im  Zusammenhang mit Betäubungsmitteln stehen, können mit bis zu 15 Jahren Freiheitsentzug und/oder Geldstrafe bestraft werden:
  • Grundsätzlich muss die Polizei jedem Hinweis und jeder strafbaren Handlung nachgehen.

Eigenbedarfsregelung:

Die Staatsanwaltschaft kann - muss aber nicht - nach § 31a BtMG von einem Strafverfahren absehen, wenn:

  • der Besitz des Betäubungsmittels ausschließlich zum Eigenverbrauch bestimmt war
  • kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht
  • die Schuld des Täters, der Täterin als gering angesehen wird


Diese Bestimmung wird im Regelfall nur bei "Ersttätern" angewendet.

 

Wichtige weiterführende Informationen:
Link: NRW-Richtlinien des Ministeriums zur Anwendung des Paragraphen § 31a BtMG.

 

"Geringe Menge"

Weiterhin kann das Gericht - muss aber nicht bei BTM-Verfahren nach § 29 Abs. 5 bei "geringer Menge" von einer Strafe absehen, wenn die betreffende Person das Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch

  • erworben
  • besessen
  • angebaut
  • hergestellt
  • eingeführt
  • oder sich in sonstiger Weise verschafft oder besessen hat!


Die Definition der "geringen Menge" variiert je nach Bundesland.

Für NRW regelt ein spezieller Erlass seit 01.06.2011 die Angaben zur "geringen Menge".

 

Weiterführende Links:

Meldung an die Führerscheinstelle:

Die Polizei hat das Recht, jede Person, die in Verdacht steht, Drogen konsumiert zu haben, an die Führerscheinstelle zu melden, die weitere rechtliche Schritte einleiten kann.
Hierzu genauere Infos unter Drogen & Straßenverkehr!

Bundeswehr und Drogen

Umfangreiche Informationen  zur Rechtslage bei der Bundeswehr im Zusammenhang mit Drogen gibt es unter:  www.suchtpraevention-bundeswehr.de



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