Eigenbedarfsgrenze illegaler Drogen in NRW seit 01.06.2011 geändert!

Das Betäubungsmittelgesetz stellt u.a. den Besitz, die Weitergabe, den Verkauf, den Anbau, die Herstellung von illegalen Drogen grundsätzlich unter Strafe. Die Polizei muss bei Zuwiderhandlungen immer aktiv werden und hat keinen Entscheidungsspielraum darüber, ob sie eine Straftat verfolgt oder nicht.

Staatsanwaltschaften und Gerichte haben jedoch die Möglichkeit unter bestimmten Voraussetzungen von der Verfolgung einer Straftat abzusehen, bzw. ein Verfahren einzustellen ( § 31a des Betäubungsmittelgesetzes).
Diese Voraussetzungen sind in NRW seit dem 01.06.2011 neu geregelt:

 

Ein Absehen von Verfolgung durch die Staatsanwalt, bzw. eine  Einstellung eines Verfahrens kann nur geschehen, wenn:

  • die Schuld des Täters als gering anzusehen ist
  • kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht
  • der Täter die Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch und
  • in geringer Menge

anbaut, herstellt, einführt, ausführt, durchführt, erwirbt, sich in sonstiger Weise verschafft oder besitzt.

Die Begriffe der geringen Schuld, des öffentlichen Interesses und der geringen Menge sind im Betäubungsmittelgesetz nicht definiert. Der (Bundes-)Gesetzgeber hat es insoweit den Strafverfolgungsbehörden überlassen, diese unbestimmten Rechtsbegriffe auszufüllen. Für NRW ist dies in einem speziellen Erlass geregelt.

 

Daraus folgt: Die Staatsanwaltschaft kann immer – also auch bei geringeren Mengen – ermitteln, wenn sie dies für notwendig hält.

 

Der Begriff der geringen Menge ist seit dem 01.06.2011 in NRW durch einen Erlass des Justizministeriums und des Ministeriums für Inneres und Kommunales neu geregelt. und definiert den Begriff der geringen Menge wie folgt:

 

Definition "geringe Menge zum Eigenverbrauch" in NRW
Bezieht sich die Tat auf den Umgang mit unerlaubten Betäubungsmitteln ausschließlich zum Eigenverbrauch und verursacht die Tat keine Fremdgefährdung, so kann die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung des Vergehens gemäß § 31a BtMG absehen, soweit die nachfolgend aufgeführten Mengen nicht überschritten werden:

    1. Cannabisprodukte
    (Haschisch, Marihuana und Blütenstände, ohne Haschischöl): 10 Gramm

    2. Heroin: 0,5 Gramm

    3. Kokain: 0,5 Gramm

    4. Amphetamin: 0,5 Gramm.
     
    5 . Bei anderen unerlaubten Betäubungsmitteln kann eine geringe Menge in der Regel dann nicht angenommen werden, wenn sie mehr als 3 Konsumeinheiten ausmacht.

Die vorstehenden Mengenangaben der auf der untersten Handelsebene vertriebenen Kleinmengen können nur Richtwerte für die Feststellung einer noch als gering anzusehenden Menge darstellen. Liegen daher entgegenstehende Anhaltspunkte zum Reinheitsgehalt des vorgefundenen Gemisches vor, kann eine höhere oder niedrigere Menge des Gemisches die Grenze bilden."

Die Definition des Erlasses zur "geringen Schuld" und "zum öffentlichen Interesse an der Strafverfolgung", die für die Entscheidung der Staatsanwaltschaft bei einer möglichen Verfahrenseinstellung ebenfalls wirken, können innerhalb des Erlasses nachgelesen werden.

 

Einstellung eines Verfahrens bei Jugendlichen

Bei Jugendlichen und nach Jugendstrafrecht zu behandelnden Heranwachsenden stehen Maßnahmen nach dem Jugendgerichtsgesetz, insbesondere gemäß §§ 45, 47 des Jugendgerichtsgesetzes (JGG) im Vordergrund, die dem Erziehungsgedanken des Jugendstrafrechts unter Berücksichtigung der Persönlichkeit und der Entwicklung junger Menschen Rechnung tragen. Wegen der besonderen Gesundheitsgefahren und des Erziehungsgedankens kommt eine Einstellung wegen einer geringen Menge in der Regel nur gegen Auflagen im Sinne des § 45 Absatz 2 JGG in Betracht.

Im Klartext bedeutet dies für Jugendliche: Selbst wenn ein Verfahren eingestellt wird, haben Jugendliche und Heranwachsende gerichtliche Auflagen zu befürchten!

 

Weiterführende Links:

Runderlass des Justizministeriums und des Ministeriums für Inneres und Kommunales

Statement NRW-Justizminister Herrn Thomas Kutschaty



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