Bundeswehr und Drogen

Neufassung nach aktueller Änderung der Verwendungsfähigkeitskriterien (01.10.2004)

Wir bedanken uns recht herzlich bei Herrn Oberstarzt a.D. Dr. med. Wolfgang Lawicki,  www.suchtpraevention-bundeswehr.de, für die Beantwortung der Fragen.

Frage 1:

Wie verhält es sich eigentlich mit der Problematik des Drogenkonsums bei der Musterung?

 

  • Bei der Musterung Grundwehrdienstleistender wird ein evtl. Drogenkonsum (illegal/legal) abgefragt: Art/Stoff, Häufigkeit, letzter Konsum etc.
  • Neu: Ein Drogenscreening darf bei Grundwehrdienstleistenden im Rahmen der Musterungs- und Verfügbarkeitsuntersuchung bei bestehender Indikation auch ohne dessen Zustimmung vorgenommen werden. Ansonsten ist eine Information und eine schriftliche Einwilligung erforderlich. Für Freiwilligenbewerber und Bewerber des fliegerischen Dienstes ist ein Drogenscreening obligatorisch.
  • Nach dem Wegfall des Verwendungsgrades "T 3" zum 01.10.2004 mussten die Begutachtungskriterien erneut überarbeitet und angepasst werden. Entscheidendes Kriterium der Wehrdienstfähigkeitsbeurteilung bei Konsumenten von Drogen ist nunmehr (wieder) die bestehende oder fehlende soziale Integration sowie die Persönlichkeitsstruktur. Ebenso werden Einsichtsfähigkeit, das Konsummuster sowie die Entwicklung von Toleranz- und Entzugserscheinungen für die Entscheidung wichtig. Die Häufigkeit des Konsums tritt dabei in den Hintergrund.
  • Hinsichtlich des Konsums/Gebrauchs von Drogen (nach dem BtMG) kann - sofern der Gebrauch einige Zeit zurückliegt (mehr als 6 Monate) - bei stabiler und sozial integrierter Persönlichkeit, einem gewissen Einsichtsvermögen (Abstinenzvorhaben) und einem negativen Drogentest die  Gesundheitsziffer II 15 vergeben werden. Mit dieser Gesundheitsziffer kann der Betroffene zum Grundwehrdienst einberufen werden.
  • Wehrpflichtige, die derzeit oder bis vor kurzem gelegentlich Drogenkonsum/Gebrauch praktizierten, werden bis zur endgültigen Einschätzung des Konsummusters für bis zu 6 Monate zurückgestellt. Ein neurologisch-psychiatrischer Fachbericht und ein Drogentest nach der Zurückstellungszeit sind hilfreich.
  • Wenn bereits bei der Einstellungsuntersuchung der Verdacht auf das Vorliegen einer persönlichkeitsverändernden Drogen- oder Rauschmittelabhängigkeit zwar begründet ist (z.B. durch frische Injektionsstellen), aber durch daraufhin durchgeführte Drogentestung oder fachärztliche Untersuchung, ggf. auch notwendige stationäre Beobachtung nicht endgültig abzuklären war, kann im Rahmen der Einstellungsuntersuchung die Beurteilung „vorübergehend nicht verwendungsfähig“ für 6 Monate angezeigt sein.
  • Gravierender beurteilt wird der gelegentliche Missbrauch sogenannter „harter“ Drogen, wie Opiate, Kokain, LSD, Amphetamine, Designerdrogen (z.B. Ecstasy) und ein häufiger Missbrauch von Rauschmitteln aller Art und/oder Medikamenten (entspricht Drogenmissbrauch - auch ohne Organschäden). In diesen Fällen wird der Betroffene mit der Gesundheitsziffer VI 15 begutachtet. Er ist damit bei Musterungs- und Annahmeuntersuchungen „nicht wehrdienstfähig“.
  • Alle Wehrpflichtige, Bewerber oder Soldaten, deren seelisches und körperliches Wohlbefinden vom regelmäßigen oder periodischen Genuss von Alkohol, Drogen oder Chemikalien abhängig ist, sind grundsätzlich nicht wehrdienstfähig. Sind sie schon Soldat geworden, sind sie in der Regel "nicht verwendungsfähig" und einer Therapie zuzuführen, bzw. zu entlassen.

Frage 2:

Was passiert, wenn eine Person Drogenkonsum eingesteht bzw. angibt?

  • Musterung/Bewerbungen: siehe Ausführungen zu Frage 1
  • bei Drogenmissbrauch während des Wehrdienstes: Dienstpflichtverletzungen aufgrund Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz haben regelmäßig die Ahndung mit Disziplinararrest zur Folge; ein Berufs- oder Zeitsoldat muss mit der Einleitung eines disziplinargerichtlichen Verfahrens rechnen, das – abhängig vom Einzelfall – zu Beförderungsverbot, Dienstgradherabsetzung oder Entfernung führt; Fallbeispiele finden Sie ausführlich dargestellt unter: click...

Frage 3:

Werden diese Informationen an irgendwelche Ämter, Dienststellen innerhalb und außerhalb der Bundeswehr weitergegeben. Hat die Person während des Wehrdienstes irgendwelche Strafen, Folgen, Disziplinarmaßnahmen, weiter Untersuchungen etc. zu befürchten?

 

  • Innerhalb der Bundeswehr werden diese Informationen in Fragen der Dienst- und Verwendungsfähigkeit verwendet. Bei Grundwehrdienstleistenden, die Zeit- oder Berufssoldat werden möchten, werden diese Informationen in die Entscheidungsfindung einbezogen. Die Bedingungen der ärztlichen Schweigepflicht sind zu beachten. Außerhalb der Bundeswehr werden diese Informationen entsprechend der ärztlichen Schweigepflicht in aller Regel nicht weitergegeben. Vergleiche hierzu: Truppenärztliche Richtlinien - Ärztliche Schweigepflicht.
  • Suchtmittelmissbrauch vor der Bundeswehrzeit wird selbstverständlich bundeswehrseitig nicht geahndet. Aber nach der Einberufung: Der Besitz, die Herstellung und Weitergabe von illegalen Drogen (Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz) werden strafrechtlich, dienstrechtlich geahndet. Der Konsum illegaler Drogen hat disziplinare Konsequenzen; siehe auch: rechtliche Aspekte des Drogenmissbrauchs in der Bundeswehr Die Soldaten werden darüber schriftlich belehrt.

Frage 4:

Im Internet habe ich unterschiedliche Aussagen gefunden. Zum einen steht dort, das bei Drogenkonsum ausgemustert wird, anderseits habe ich gelesen das Drogenkonsum vor Ausmusterung nicht schützt. Was ist richtig?

  • siehe Antwort zu Frage 1.  In aller Regel werden Wehrpflichtige, die derzeit oder bis vor kurzem gelegentlich Drogenkonsum/Gebrauch praktizierten, werden bis zur endgültigen Einschätzung des Konsummusters für bis zu 6 Monate zurückgestellt. Ein neurologisch-psychiatrischer Fachbericht und ein Drogentest nach der Zurückstellungszeit sind üblich.


Umfangreiche Informationen  zur Rechtslage bei der Bundeswehr im Zusammenhang mit Drogen gibt es unter:  www.suchtpraevention-bundeswehr.de 


 
Interessante Diskussion im Technoforum zu diesem Thema: click...



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