Strafbare Handlungen
Strafverfahren
Eigenbedarfsregelung
"geringe Menge"
Meldung an die Führerscheinstelle
Bundeswehr und Drogen
Nach dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG) sind in Deutschland folgende Handlungen im Zusammenhang mit nicht verkehrsfähigen Betäubungsmitteln strafbar:
Dem Betäubungsmittelgesetz unterstehen neben den in Anlage I, Anlage II und Anlage III genannten Stoffen, z.B. folgende Substanzen:
Die Staatsanwaltschaft kann - muss aber nicht - nach § 31a BtMG von einem Strafverfahren absehen, wenn:
Diese Bestimmung wird im Regelfall nur bei "Ersttätern" angewendet.
Wichtige weiterführende Informationen:
Link: NRW-Richtlinien des Ministeriums zur Anwendung des Paragraphen § 31a BtMG.
Weiterhin kann das Gericht - muss aber nicht bei BTM-Verfahren nach § 29 Abs. 5 bei "geringer Menge" von einer Strafe absehen, wenn die betreffende Person das Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch
Die Definition der "geringen Menge" variiert je nach Bundesland.
Für NRW regelt ein spezieller Erlass seit 01.06.2011 die Angaben zur "geringen Menge".
Weiterführende Links:
Die Polizei hat das Recht, jede Person, die in Verdacht steht, Drogen konsumiert zu haben, an die Führerscheinstelle zu melden, die weitere rechtliche Schritte einleiten kann.
Hierzu genauere Infos unter Drogen & Straßenverkehr!
Umfangreiche Informationen zur Rechtslage bei der Bundeswehr im Zusammenhang mit Drogen gibt es unter: www.suchtpraevention-bundeswehr.de