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25.11.2016

Neues Gesetz verbietet "Neue Psychoaktive Stoffe" (NPS)

Verbot von Kräutermischung, Badesalze und co

NpSG - Gesetz zur Bekämpfung der Verbreitung neuer psychoaktiver Stoffe

Dieses neue Gesetz schließt eine Gesetzeslücke.
Der Umgang mit neuen psychoaktive Substanzen, die nicht dem Betäubungsmittegesetz unterstellt waren, konnte lange vom Gesetzgeber nicht verfolgt werden. Dies ändert sich nun!

Das NpSG regelt seit 25. November 2016 den Umgang mit neuen psychoaktiven Stoffen, die nicht  dem Betäubungsmittelgesetz unterstellt sind. Das Gesetz sieht ein weitreichendes Verbot des Erwerbs, Besitzes und Handels mit neuen psychoaktiven Stoffen (NPS) und eine Strafbewehrung der Weitergabe von NPS vor. Dabei bezieht sich das Verbot erstmals auf ganze Stoffgruppen. Ziel des Gesetzes ist es, die Verbreitung von NPS (auch bekannt als Badesalze, Kräutermischungen oder legal highs) zu bekämpfen und so ihre Verfügbarkeit als Konsum- und Rauschmittel einzuschränken. Damit soll die Gesundheit der Bevölkerung und des Einzelnen, insbesondere von Jugendlichen und jungen Erwachsenen, vor den häufig unkalkulierbaren und schwerwiegenden Gefahren, die mit dem Konsum von NPS verbunden sind, geschützt werden.

 

Das NPSG ist ein eigenständiges Gesetz, dem alle Substanzen unterstellt sind, die zu folgenden zwei Stoffgruppen gehören:

  • von 2-Phenethylamin abgeleitete Verbindungen (d.h. mit Amphetamin verwandte Stoffe, einschließlich Cathinone)
  • Cannabimimetika / synthetische Cannabinoide (d.h. Stoffe, die die Wirkung von Cannabis imitieren)

Das NpSG ist eine Ergänzung zu Substanzen, die bereits im BTMG (Betäubungsmittelgesetz) aufgenommen wurden! Somit hat der Gesetzgeber nun zwei Gesetze, mit denen er auf den Umgang mit psychoaktiven Stoffen zurückgreifen kann. NPS, die dem Betäubungsmittelgesetz unterstehen (Link: NPS, die bereits durch das BTMG verboten sind), werden nach den Grundsätzen des Betäubungsmittelgesetzes behandelt. NPS, die (noch) nicht dem BtMG unterstehen, aber unter die Bestimmungen des NpSG fallen, werden nach diesem neuen Gesetz behandelt. Neue psychoaktive Substanzen, die nicht unter das NpSG fallen und die auch nicht dem Betäubungsmittelgesetz unterstellt sind, werden aktuell gesetzlich nicht reguliert.

 

Was steht nun genau unter Strafe und was verbietet des NpSG?

  • Das NpSG unterscheidet zwischen einem Verbot und zum Verbot gehörenden Strafvorschriften.  Das bedeutet: Nicht alles was verboten ist, wird auch bestraft. 
    ABER: alles was bestraft werden kann, ist natürlich auch verboten!
  • Das Verbot bezieht sich auf den Handel, das Inverkehrbringen, die Herstellung, die Ein-, Aus- und Durchfuhr, den Erwerb, den Besitz und das Verabreichen von neuen psychoaktiven Substanzen.
  • Unter Strafe gestellt werden der Handel (= wie im BtMG: jede eigennützige, auf Umsatz gerichtete Tätigkeit, auch wenn diese sich nur als gelegentlich, einmalig oder ausschließlich vermittelnd darstellt), das Inverkehrbringen (= legaldefiniert in § 2 Abs. 4 NpSG: Vorrätighalten zum Verkauf oder zu sonstiger Abgabe sowie das Feilhalten, das Feilbieten, die Abgabe und das Überlassen zum unmittelbaren Verbrauch an andere), die Herstellung, das Verbringen von NPS in den Geltungsbereich des Gesetzes zum Zweck des Inverkehrbringens und das Verabreichen von neuen psychoaktiven Substanzen.
  • Das Verabreichen (= wie im BtMG: unmittelbare Anwendung des Stoffes am Körper des Konsumenten ohne dessen aktive Beteiligung), die Abgabe oder das Überlassen zum unmittelbaren Verbrauch von neuen psychoaktiven Substanzen von Personen über 21 Jahren an Personen unter 18 Jahren steht unter besonderer Strafe.
  • Nicht unter Strafe gestellt ist der Besitz und der Erwerb (es sei denn, der Erwerb schließt eine Einfuhr aus dem Ausland mit ein - Vorsicht bei Bestellungen in Online-Shops, die aus dem Ausland versenden).
  • Die Polizei darf Menschen, die Substanzen besitzen, die dem NpSG unterstellt sind, abnehmen, auch wenn der Besitz nicht unter Strafe gestellt ist.

Das Gesetz hat alle politischen Gremien durchlaufen und ist am 25.11.2016 im Bundesgesetzblatt  veröffentlicht worden und somit gültig.

 

Link: Gesetz zur Bekämpfung der Verbreitung neuer psychoaktiver Stoffe (NpSG)