NpSG - Gesetz zur Bekämpfung der Verbreitung neuer psychoaktiver Stoffe

Neues Gesetz zur Bekämpfung der Verbreitung neuer psychoaktiver Stoffe (Badesalze, Kräutermischen & legal highs, Research Chemicals)

 

Das NpSG regelt seit 25. November 2016 den Umgang mit neuen psychoaktiven Stoffen, die nicht  dem Betäubungsmittelgesetz unterstellt sind. Das Gesetz wurde im Juli 2019, im Juli 2020, sowie im Juli 2021 durch weitere Stoffgruppen ergänzt. Im September 2022 wurde das Gesetz überarbeitet (Dritte Verordnung zur Änderung der Anlage des Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetzes) und die bestehenden Stoffgruppen erweitert und klarer definiert. Das Gesetz sieht ein weitreichendes Verbot des Erwerbs, Besitzes und Handels mit neuen psychoaktiven Stoffen (NPS) und eine Strafbewehrung der Weitergabe von NPS vor. Dabei bezieht sich das Verbot erstmals auf ganze Stoffgruppen. Ziel des Gesetzes ist es, die Verbreitung von NPS (auch bekannt als Badesalze, Kräutermischungen oder legal highs) zu bekämpfen und so ihre Verfügbarkeit als Konsum- und Rauschmittel einzuschränken. Damit soll die Gesundheit der Bevölkerung und des Einzelnen, insbesondere von Jugendlichen und jungen Erwachsenen, vor den häufig unkalkulierbaren und schwerwiegenden Gefahren, die mit dem Konsum von NPS verbunden sind, geschützt werden.

 

Das NPSG ist ein eigenständiges Gesetz, dem alle Substanzen unterstellt sind, die zu folgenden fünf Stoffgruppen gehören:

  • von 2-Phenethylamin abgeleitete Verbindungen (d.h. mit Amfetamin verwandte Stoffe, einschließlich Cathinone)
  • Cannabimimetika/synthetische Cannabinoide (d.h. Stoffe, die die Wirkung von Cannabis imitieren)
  • Benzodiazepine
  • von N-(2-Aminocyclohexyl)amid abgeleitete Verbindungen
  • von Tryptamin abgeleitete Verbindungen
  • von Arylcyclohexylamin abgeleitete Verbindung
  • von Benzimidazol abgeleitete Verbindung

Je nach Entwicklung des Marktes kann es angezeigt sein, weitere Stoffgruppen den Regelungen des NpSG zu unterwerfen oder aber Stoffgruppen auszuweiten oder einzuschränken.

Das NpSG ist eine Ergänzung zu Substanzen, die bereits im BTMG (Betäubungsmittelgesetz) aufgenommen wurden! Somit hat der Gesetzgeber nun zwei Gesetze, mit denen er auf den Umgang mit psychoaktiven Stoffen zurückgreifen kann. NPS, die dem Betäubungsmittegesetz unterstehen (Link: NPS, die bereits durch das BTMG verboten sind), werden nach den Grundsätzen des Betäubungsmittelgesetzes behandelt. NPS, die (noch) nicht dem BtMG unterstehen, aber unter die Bestimmungen des NpSG fallen, werden nach diesem neuen Gesetz behandelt. Neue psychoaktive Substanzen, die nicht unter das NpSG fallen und die auch nicht dem Betäubungsmittelgesetz unterstellt sind, werden aktuell gesetzlich nicht reguliert.

 

Was steht nun genau unter Strafe und was verbietet des NpSG?

  • Das NpSG unterscheidet zwischen einem Verbot und zum Verbot gehörenden Strafvorschriften.  Das bedeutet: Nicht alles was verboten ist, wird auch bestraft. 
    ABER: alles was bestraft werden kann, ist natürlich auch verboten!
  • Das Verbot bezieht sich auf den Handel, das Inverkehrbringen, die Herstellung, die Ein-, Aus- und Durchfuhr, den Erwerb, den Besitz und das Verabreichen von neuen psychoaktiven Substanzen.
  • Unter Strafe gestellt werden der Handel (= wie im BtMG: jede eigennützige, auf Umsatz gerichtete Tätigkeit, auch wenn diese sich nur als gelegentlich, einmalig oder ausschließlich vermittelnd darstellt), das Inverkehrbringen (= legaldefiniert in § 2 Abs. 4 NpSG: Vorrätighalten zum Verkauf oder zu sonstiger Abgabe sowie das Feilhalten, das Feilbieten, die Abgabe und das Überlassen zum unmittelbaren Verbrauch an andere), die Herstellung, das Verbringen von NPS in den Geltungsbereich des Gesetzes zum Zweck des Inverkehrbringens und das Verabreichen von neuen psychoaktiven Substanzen.
  • Das Verabreichen (= wie im BtMG: unmittelbare Anwendung des Stoffes am Körper des Konsumenten ohne dessen aktive Beteiligung), die Abgabe oder das Überlassen zum unmittelbaren Verbrauch von neuen psychoaktiven Substanzen von Personen über 21 Jahren an Personen unter 18 Jahren steht unter besonderer Strafe.
  • Nicht unter Strafe gestellt ist der Besitz und der Erwerb (es sei denn, der Erwerb schließt eine Einfuhr aus dem Ausland mit ein - Vorsicht bei Bestellungen in Online-Shops, die aus dem Ausland versenden).
  • Die Polizei darf Menschen, die Substanzen besitzen, die dem NpSG unterstellt sind, abnehmen, auch wenn der Besitz nicht unter Strafe gestellt ist.

Link: Gesetz zur Bekämpfung der Verbreitung neuer psychoaktiver Stoffe (NpSG)

 

 

 

 



Lesezeichen

bookmark in your browserbookmark at mister wongpublish in twitterbookmark at del.icio.usbookmark at digg.combookmark at furl.netbookmark at linksilo.debookmark at reddit.combookmark at spurl.netbookmark at technorati.combookmark at google.combookmark at yahoo.combookmark at facebook.combookmark at stumbleupon.combookmark at propeller.combookmark at newsvine.combookmark at jumptags.com

Partykalender

« Oktober 2017 »
Mo Di Mi Do Fr Sa So
      1
2345678
9101112131415
16171819202122
23242526272829
3031